Artikel 62 (2) der Verordnung (EU) 2017/745, der Medizinprodukteverordnung, schreibt vor, dass ein EU-Rechtsvertreter für Nicht-EU-Sponsoren benannt werden muss. FGK Representative Service Ireland Ltd. kann diese Dienstleistung anbieten.
Die Schweizer Verordnung über klinische Prüfungen mit Medizinprodukten verlangt von Sponsoren ohne Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der Schweiz, einen Vertreter in der Schweiz zu benennen. FGK Representative Service AG kann diesen Service anbieten.